Standordnung (DSB)

DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e. V.

Schießstandordnung


1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnungund der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durchdie behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom sportlichenSchießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG 2) sowieunzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV 1) sind verboten.

3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.

4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mitin Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung sogerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletztwerden kann.

5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofernvorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladenund die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zuverständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladenbzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oderabzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weiseandere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung störenoder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.

11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie diewaffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.

12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gutsichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben dasSchießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im SchießstandAnwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungendieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahrenerforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zurAufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.


Stand: Juni 2016 // Quelle: DSB

1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung
2 Waffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung